Bundesamt für Veterinärwesen BVET

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Bewegen

Stundenlange Nahrungssuche über weite Strecken im Schutz der Herde. Dieses natürliche Verhalten muss domestizierten Pferden zumindest ansatzweise ermöglicht werden.

Es ist verboten, Pferde angebunden zu halten. Nur kurzfristiges Anbinden ist erlaubt - zum Beispiel zur Fütterung, zur Pflege, für den Transport, zur Übernachtung auf Wanderritten oder während Anlässen.

Pferde müssen sich täglich ausreichend bewegen können - sei dies im Auslauf mit freier, ungehinderter Bewegung im Freien oder in Form einer Nutzung als Reit- oder Arbeitstiere. Führende Stuten und ihre Fohlen sowie Jungpferde oder andere nicht genutzte Pferde müssen täglich während mindestens 2 Stunden Auslauf haben. Genutzte Pferde müssen zudem an mindestens zwei Tagen pro Woche mindestens je zwei Stunden Auslauf erhalten. Der Auslauf der Pferde muss in einem Journal eingetragen werden.


Auslauf und Weiden müssen durch einen gut sichtbaren, ausbruchsicheren Zaun begrenzt werden. Die Pferde dürfen sich daran nicht verletzen können - daher darf Stacheldraht zur Einzäunung von Pferdeweiden und -auslaufflächen nicht verwendet werden.

Bei der dauernden Haltung im Freien haben Pferde besonders viel Bewegung. Wichtig ist aber, dass der Auslauf- oder Weideboden nicht morastig oder erheblich mit Kot oder Urin verschmutzt ist, um die Gesundheit der Pferde nicht zu gefährden - etwa durch Stürze, Zerrungen, schmerzhafte Hautausschläge oder Strahlfäulnis.

Übergangsfristen:

  • Das Verbot der Anbindehaltung gilt ab 2013.
  • Die neue Vorschriften für den Auslauf gelten ebenfalls ab 2013.
  • Das Verbot von Stacheldraht gilt seit 2010.

Fachkontakt: info@bvet.admin.ch

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