Bundesamt für Veterinärwesen BVET

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Handel, Veranstaltungen, Werbung mit Tieren

Import- und Handelsverbote

Gemäss Artikel 14, Abs.2 Tierschutzgesetz (TSchG; SR 455) ist die Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie der Handel in der Schweiz mit Hunde- und Katzenfellen verboten. Diese Bestimmung verbietet das Anbieten, Verkaufen und Handeln mit Fellen von Hunden und Katzen innerhalb der Schweiz. Der Vollzug dieses Verbotes obliegt den Kantonen.

Typ: PDF
Fachinformation Bewilligung für den gewerbsmässigen Handel mit Tieren
Letzte Änderung: 17.06.2009 | Grösse: 183 kb | Typ: PDF

Typ: PDF
Fachinformation Bewilligung für die Werbung mit Tieren
Letzte Änderung: 03.08.2010 | Grösse: 81 kb | Typ: PDF

Für die Bewilligungen sind die kantonalen Veterinärämter zuständig. Dort können auch die entsprechenden Gesuchsformulare bezogen werden.

 


Fachkontakt: info@bvet.admin.ch

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http://www.bvet.ch/themen/tierschutz/02802/index.html?lang=de