Bundesamt für Veterinärwesen BVET

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Aus- und Weiterbildung: Tierpflegeberufe und FBA Betreuungspersonal kleine Tierheime

Als Tierpflegerinnen und Tierpfleger im Sinne der Tierschutzverordnung gelten Personen, die über eine Qualifikation nach Art. 195 verfügen. In Tierheimen und Tierpensionen mit mehr als 19 Betreuungsplätzen muss die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person Tierpfleger sein. In kleineren Tierheimen und Tierpensionen (bis und mit maximal 19 Betreuungsplätzen) ist eine fachspezifische, berufsunabhängige Ausbildung ausreichend.

Die Weiterbildung der Detailhandelsfachleute im Zoofachhandel ist in der Verordnung des EVD über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren in den Art. 45-48 geregelt (siehe Box Gesetzgebung).

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung sowie Lehrplan für den beruflichen Unterricht: siehe Link unten: "Berufliche Grundausbildung Tierpfleger EFZ".

Der Schweizerischer Fachverband für die Berufsbildung in Tierpflege (SVBT) organisiert die Ausbildung: siehe Link ganz unten.

Fachspezifische, berufsunabhängige Ausbildung für Betreuungspersonal in Tierheimen mit max. 19 Betreuungsplätzen

In Tierheimen und Tierpensionen mit mehr als 19 Betreuungsplätzen muss die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person Tierpfleger sein. In kleineren Tierheimen und Tierpensionen (bis und mit maximal 19 Betreuungsplätzen) ist eine fachspezifische, berufsunabhängige Ausbildung (FBA) ausreichend.

Diese Ausbildung umfasst einen mindestens 40-stündigen Kurs mit praktischen und theoretischen Inhalten sowie ein mindestens dreimonatiges Praktikum.

Ziel der fachspezifischen, berufsunabhängigen Ausbildung von Betreuungspersonal in kleinen Tierheimen muss die verantwortungsvolle und tiergerechte Haltung sowie die Gesunderhaltung der Tiere sein.

Das BVET hat folgende Ausbildungsangebote anerkannt:

Fachkontakt: info@bvet.admin.ch

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