Bundesamt für Veterinärwesen BVET

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Souvenirs

Reiseandenken und Mitbringsel sind mit Umsicht auszuwählen und zu kaufen: Viele Tier- und Pflanzenarten unterliegen dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) oder sind durch die nationale Gesetzgebung geschützt. Die Aus- und Einfuhr von lebenden Exemplaren oder Erzeugnissen solcher Arten ist entweder gänzlich verboten oder bewilligungspflichtig.

Häufig ist es Touristen nicht bewusst, dass sich hinter einem Andenken ein tierisches oder pflanzliches Produkt verstecken kann, welches von geschützten Arten stammt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die jeweiligen Produkte gekauft oder am Strand (z.B. Korallen, Fechterschnecken) oder im Wald (z.B. Federn) gefunden wurden.

Der Import oder Export folgender Souvenirs ist entweder gänzlich verboten oder bewilligungspflichtig :
  • Elfenbein (z.B. geschnitzte Figuren, Schmuckstücke)
  • Verschiedene, geschützte Pflanzen (z.B. Kakteen, Orchideen), diverse Hölzer (z.B. Palisander)
  • Schildkrötenpanzer (Musikinstrumente, Masken....)
  • Fechterschnecken (Strombus gigas), Riesenmuscheln
  • Steinkorallen, blaue und schwarze Korallen
  • Häute, Lederprodukte (Gürtel, Schlüsselanhänger...), Pelze (auch kleine Stücke) von geschützten Arten, vor allem Reptilien
  • mehr als 125g Kaviar pro Person
  • zoologische Präparate (Schmetterlinge, Schlangen, Kaiserskorpione, Seepferdchen, Krokodile, etc.) von geschützten Arten
  • Zähne, Federn, Knochen, Haare und Wolle  von geschützten Arten

Bei der Wahl eines Souvenirs ist Vorsicht geboten. Händler solcher Waren machen Reisende nur selten auf die Bewilligungspflicht aufmerksam. Exemplare von geschützten Arten ohne die erforderlichen Dokumente werden am Zoll beanstandet. Können diese Dokumente nicht nachgereicht werden, wird die Ware eingezogen. Wenn die Exemplare bei der Grenzüberschreitung nicht deklariert wurden, kann dies zusätzlich zu einem Strafverfahren führen. 

Reiseandenken aus tierischen oder pflanzlichen Produkten müssen nicht zwingend bewilligungspflichtig sein. Bei Unsicherheiten ist es aber ratsam die zuständige Behörde des Reiselandes oder das BVET zu kontaktieren, um spätere Schwierigkeiten am Zoll zu vermeiden. Lebende geschützte und ungeschützte Tiere brauchen mit wenigen Ausnahmen immer zumindest eine Einfuhrbewilligung.
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Fachkontakt: cites@bvet.admin.ch

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