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Artenschutzrechtliche Bedingungen
Für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr von pflanzlichen Teilen und Erzeugnissen, welche den CITES-Bestimmungen unterstellt sind, ist ein CITES-Zeugnis des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET) erforderlich. Dieses kann mit dem Gesuchsformular beantragt werden (siehe rechts).
Ausfuhr
Für die Ausfuhr von in der Schweiz produzierten Erzeugnissen (Anhänge I und II) bestätigt der Exporteur auf dem Zusatzformular 98/14 (Ergänzende Bestätigung zu Gesuchen; siehe rechts) den legalen Ursprung und legt die erforderlichen Belege bei. Das BVET kann auch materielle Kontrollen von Sendungen vornehmen.
Wiederausfuhr
Seit 2005 werden CITES-Zeugnisse von pflanzlichen Erzeugnissen vom Zoll eingezogen und ans BVET weitergeleitet. Dort werden sie elektronisch erfasst und der Importeur erhält sein Kontingent für die Wiederausfuhr mitgeteilt. Dieses hat eine Referenznummer und über diese können Teilmengen für die Wiederausfuhr abgebucht werden. Zeugnisse von früheren Einfuhren, oder falls sie irrtümlicherweise bei der Sendung bleiben, können vom Importeur zur Erfassung des Kontingentes dem BVET zugestellt werden.
Grenzübertritt
Bei Ausfuhren in die EU sind die EU-Eintrittspforten für CITES-Waren zu benützen (siehe "Informationen" rechts).
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