Bundesamt für Veterinärwesen BVET

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(Wieder-) Ausfuhr lebende Pflanzen

Artenschutzrechtliche Bedingungen
Für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr von lebenden Pflanzen welche den CITES-Bestimmungen unterstellt sind, ist ein CITES-Zeugnis erforderlich.

Das BVET ist zuständig für CITES-Zeugnisse.
"In vitro"-Material, d.h. sterile Kulturen auf künstlichen Nährmedien in geschlossenen Gefässen, ist generell von den CITES-Bestimmungen ausgenommen.

Für die Ausfuhr von in der Schweiz produzierten Pflanzen (Anhänge I und II) und Samen (nur Anhang I) sowie für die Wiederausfuhr solcher Exemplare bestätigt der Exporteur auf dem Zusatzformular 98/14 (Ergänzende Bestätigung zu Gesuchen; siehe rechts) den legalen Ursprung und legt die erforderlichen Belege bei. Das BVET kann auch materielle Kontrollen von Sendungen vornehmen.

Produzenten von Pflanzen und Samen von Anhang I Arten können sich beim BVET registrieren lassen und erhalten dann vorsignierte Zeugnisse für die Ausfuhr.

Pflanzenschutzzeugnis
Die Ausfuhr von lebendem Pflanzenmaterial erfordert in der Regel zusätzlich ein Pflanzenschutzzeugnis (Gesundheitszeugnis, Phytosanitary Certificate). Dieses bescheinigt, dass die Pflanzen frei sind von bestimmten Schädlingen und Krankheiten. Für Sendungen, welche keine CITES-Pflanzen enthalten, ist das BLW zuständig (siehe Link rechts).

Für die Ausfuhr in Mitgliedstaaten der EU ist seit dem 1. April 2004 kein Pflanzenschutzzeugnis mehr erforderlich. Für Samen ist je nach Destinationsland ein Pflanzenschutzzeugnis erforderlich. Der Importeur hat sich bei den zuständigen Behörden des Destinationslandes zu erkundigen.

Grenzübertritt
Bei Ausfuhren in die EU sind die EU-Eintrittspforten für CITES-Waren zu benützen (siehe "Informationen" rechts).


Fachkontakt: cites@bvet.admin.ch

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Volltextsuche

 

Informationen

Registrierte Produzenten von Pflanzen und Samen von Anhang I Arten:
Typ: PDF

26.08.2004 | 11 kb | PDF
Typ: PDF

02.04.2008 | 85 kb | PDF

Gesuche

Typ: DOC

16.07.2008 | 431 kb | DOC
Für den Nachweis des legalen Erwerbs muss der Exporteur dem Gesuch z.B. eine bei der Einfuhr vom Zoll gestempelte Kopie des CITES-Zeugnisses oder einen Nachweis des Vorerwerbs beifügen. Dazu kann folgendes Zusatzformular benützt werden:

Links



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