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Artenschutzrechtliche Bedingungen
Für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr von lebenden Pflanzen welche den CITES-Bestimmungen unterstellt sind, ist ein CITES-Zeugnis erforderlich.
Pflanzenschutzzeugnis
Die Ausfuhr von lebendem Pflanzenmaterial erfordert in der Regel zusätzlich ein Pflanzenschutzzeugnis (Gesundheitszeugnis, Phytosanitary Certificate). Dieses bescheinigt, dass die Pflanzen frei sind von bestimmten Schädlingen und Krankheiten. Für Sendungen, welche keine CITES-Pflanzen enthalten, ist das BLW zuständig (siehe Link rechts).
Grenzübertritt
Bei Ausfuhren in die EU sind die EU-Eintrittspforten für CITES-Waren zu benützen (siehe "Informationen" rechts).
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