Bundesamt für Veterinärwesen BVET

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Einfuhr pflanzliche Teile und Erzeugnisse

Hölzer, Medizinal- und Aromapflanzen (MAP)


Neue Bestimmung für die Zeugnispflicht von Euphorbia antisiphyllitica

An der CITES-Vertragsstaatenkonferenz von März 2010 wurde eine Änderung bezüglich Zeugnispflicht von Euphorbia antisiphyllitica beschlossen. Diese Änderung ist seit 01.07.2010 in Kraft.
Es besteht keine Zeugnispflicht mehr für fertige Produkte von Euphorbia antisyphilitica, die verpackt und versandfertig für den Einzelhandel sind

Diese Änderung gilt NICHT für Candelilla-Wachs, welcher noch weiterverarbeitet wird. Dieser untersteht nach wie vor der Bewilligungspflicht.


Artenschutzrechtliche Bedingungen
Gewisse pflanzliche Teile und Erzeugnisse unterstehen den CITES Bestimmungen und benötigen  ein Original-CITES-Zertifikat des Herkunftslandes (siehe Informationen rechts).

Sämtliche Teile und Erzeugnisse von Arten des CITES-Anhangs I unterstehen den CITES Bestimmungen. Zum Beispiel Samen, pharmazeutische Produkte oder Erzeugnisse aus Holz.

Bei Arten, die im CITES-Anhang II aufgeführt sind, sind die zeugnispflichtigen Teile und Erzeugnisse in einer Fussnote (# - Annotationen) des Anhangs aufgeführt. (siehe rechts CITES-Anhänge I-III). Bei Arten ohne Fussnote sind nur ganze Exemplare (lebend oder nicht lebend) betroffen.

Hinweise auf CITES-zeugnispflichtige pflanzliche Erzeugnisse finden sich auch im elektronischen Zolltarif TARES (siehe Link rechts).



Regelmässig in der Schweiz gehandelte pflanzliche Erzeugnisse sind z.B. :
  • Afrormosia-Holz (Perikopsis elata) aus Afrika
  • Extrakt von Prunus africana (= Pygeum africanum) aus Kamerun oder Madagaskar
  • Extrakt von Aloe ferox aus Südafrika.
  • Südamerikanische Regenhölzer („palo de agua")
  • Ramin-Holz (Gonystylus spp.) aus Südost-Asien, z.B. Bilderrahmen oder Werkzeugstiele
  • Amerikanischer Ginseng (Panax quinquefolius) aus Nordamerika
  • Kosmetika mit Candellila-Wachs (Euphorbia antisyphilitica), z.B. Lippenstifte
Erzeugnisse von Aloe vera (= A. barbadensis) unterstehen hingegen nicht den CITES-Bestimmungen.

Grenzübertritt
Für die CITES-Kontrolle an der Grenze ist der Zoll zuständig. Es besteht eine Meldepflicht. Die Einfuhr kann bei jedem Hauptzollamt erfolgen. Weitere Auskünfte erteilt die Oberzolldirektion.


Fachkontakt: cites@bvet.admin.ch

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Informationen

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24.04.2012 | 706 kb | PDF
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14.06.2011 | 2686 kb | PDF
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24.04.2012 | 236 kb | PDF
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28.01.2013 | 200 kb | PDF
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23.08.2012 | 22 kb | PDF

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