Bundesamt für Veterinärwesen BVET

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Einfuhr lebende Pflanzen

Zierpflanzen einschliesslich Zwiebeln und Knollen, Samen, Schnittblumen und Schnittgrün.

Artenschutzrechtliche Bedingungen
Sämtliche Sendungen und Exemplare von Pflanzen die den CITES Bestimmungen unterstehen (auch künstlich vermehrte) müssen vom Original-CITES-Zertifikat des Herkunftslandes begleitet sein (CITES Anhänge I-III siehe rechts). Es gibt keine Freimengen.
CITES reguliert mehr als 28'000 Pflanzenarten, davon sind ca. 300 Arten im Anhang I aufgeführt. Exemplare des Anhangs I können, falls von Wildpflanzen stammend, nicht international gehandelt werden, sondern nur wenn sie von künstlich vermehrten Exemplaren aus gärtnerischer Kultur stammen.
Ausnahme: "In vitro"-Material, d.h. sterile Kulturen auf künstlichen Nährmedien in geschlossenen Gefässen, sind von den CITES-Bestimmungen ausgenommen. Sie unterliegen jedoch den Pflanzenschutzbestimmungen und sind  zu verzollen.
Für kommerziell handelbare CITES-Pflanzen (d.h. ausgenommen Wildpflanzen des Anhangs I) ist generell keine Einfuhrbewilligung des BVET erforderlich.

Deklaration und Zeugnispflicht
Siehe Link "Praktische Hinweise für die Einfuhr" (rechts)

Pflanzenschutzzeugnis
Lebendes Pflanzenmaterial muss in der Regel zusätzlich von einem Pflanzenschutzzeugnis (Phytosanitary Certificate, =Gesundheitszeugnis) begleitet sein. Das Pflanzenschutzzeugnis bescheinigt, dass die Pflanzen frei sind von bestimmten Schädlingen und Krankheiten.
Bei in der EU produzierter Ware ist dies nicht nötig, dafür benötigen gewisse Pflanzen einen Pflanzenpass, wenn sie für den Verkauf in der Schweiz bestimmt sind.
Zuständig  für Pflanzenschutz ist das Bundesamt für Landwirtschaft (siehe Link rechts). Informationen über die Notwendigkeit von Pflanzenschutzzeugnis und Pflanzenpass können dort eingeholt werden.

Grenzübertritt:
Handelswarenverkehr (ohne Flughäfen): 
Für die Kontrolle beim Grenzübertritt ist die Eidg. Zollverwaltung (EZV) zuständig. Die CITES-Kontrolle findet im Rahmen der üblichen Zollveranlagung statt.
Die Einfuhr ist während den Öffnungszeiten bei allen Zollstellen (siehe "Informationen") möglich, die zur Veranlagung von Handelswaren ermächtigt sind. Neben den üblichen Begleitdokumenten sind die CITES-Zeugnisse unaufgefordert vorzulegen.

Reiseverkehr und Einfuhr über die Flughäfen Basel-Mülhausen, Genf und Zürich:
Im Reiseverkehr sind CITES-Pflanzen unaufgefordert anzumelden bzw. ist der rote Durchgang zu benutzen. Wir empfehlen, eine Kopie des CITES-Zeugnisses von den Zollbehörden abstempeln zu lassen und zu behalten.

An den Flughäfen Basel-Mülhausen, Genf und Zürich erfolgt die CITES-Kontrolle von lebenden Pflanzen durch den Eidg. Pflanzenschutzdienst (EPSD) des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW). Wir empfehlen eine Anmeldung beim EPSD bis spätestens einen Tag vor der Einreise (kann schon vor der Abreise erfolgen), um Wartezeiten oder das Zurücklassen von Pflanzen zu vermeiden.

Häufig gehandelten Zierpflanzen der CITES-Anhänge:

  • Orchideen - gewisse Hybriden sind zeugnisfrei (siehe rechts Anhänge I-III, Fussnoten Orchidaceae).
  • Kakteen
  • Viele andere Sukkulenten wie Pachypodium, Aloe und sukkulente Euphorbien
  • Viele "fleischfressende" Pflanzen
  • Baumfarne, Palmfarne
  • gewisse Zwiebeln und Knollen wie Schneeglöckchen (Galanthus spp.) und Alpenveilchen (Cyclamen spp.)

Fachkontakt: cites@bvet.admin.ch

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