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Für andere "Genetikprodukte", oder solche von anderen Tierarten, sind die Bedingungen in den bilateralen Abkommen Schweiz-EU weniger klar geregelt, erkundigen Sie sich bei der zuständigen Veterinärbahörde des Bestimmungsstaates (s. auch rechts "nützliche Adressen Ausfuhr").
Lieferbetriebe müssen vom kantonalen Veterinäramt für den Export zugelassen sein (falls vom Bestimmungsland gefordert), jede Sendung muss ausserdem von den jeweils anwendbaren amtlichen Exportzeugnissen begleitet sein.
Es liegt jedoch in der Verantwortung des Exporteurs, die Bedingungen zur Einfuhr des jeweiligen Produktes in das Zielland im voraus abzuklären (ggf. auch der Transitländer, die "Nützlichen Adressen Ausfuhr" rechts können dabei helfen). Er legt die verlangten Zeugnisse den kantonalen Veterinärbehörden / der zuständigen amtlichen Tierärztin zur Beurteilung und Unterschrift vor.
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