Bundesamt für Veterinärwesen BVET

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Ausfuhr von Samen, Embryonen

Ausfuhr in die EU 

Die Produkte müssen von bewilligten Zentren / Lager / Entnahmeteams stammen, siehe Liste der "bewilligten Betriebe" rechts. Zur Ausfuhr von Samen und Embryonen von Pferden, Hausrindern, Hausschafen und Hausziegen, Hausschweinen sowie Tieren aus "zugelassenen Einrichtungen" (i. S. der Richtlinie 92/65/EWG, wie z.B.  einige ZOOs) ist ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis notwendig. Wenden Sie sich an die zuständige amtliche Tierärztin, das kantonale Veterinäramt sagt Ihnen im Zweifelsfall, wer das ist. Die amtliche Tierärztin wird den Versand auch den Veterinärbehörden des Bestimmungsstaates über das elektronische TRACE System ankündigen. Die anwenbaren Zeugnisse sind die gleichen wir für die Einfuhr, Interessierte finden Muster davon in den Einfuhrbedingungen für das jeweilige Produt, siehe Einfuhr Samen und Embryonen aus der EU.

Für andere "Genetikprodukte", oder solche von anderen Tierarten, sind die Bedingungen in den bilateralen Abkommen Schweiz-EU weniger klar geregelt, erkundigen Sie sich bei der zuständigen Veterinärbahörde des Bestimmungsstaates (s. auch rechts "nützliche Adressen Ausfuhr").   

Export in Länder ausserhalb der EU

Lieferbetriebe müssen vom kantonalen Veterinäramt für den Export zugelassen sein (falls vom Bestimmungsland gefordert), jede Sendung muss ausserdem von den jeweils anwendbaren amtlichen Exportzeugnissen begleitet sein.
Es liegt jedoch in der Verantwortung des Exporteurs, die Bedingungen zur Einfuhr des jeweiligen Produktes in das Zielland im voraus abzuklären (ggf. auch der Transitländer, die  "Nützlichen Adressen Ausfuhr" rechts können dabei helfen). Er legt die verlangten Zeugnisse den kantonalen Veterinärbehörden / der zuständigen amtlichen Tierärztin zur Beurteilung und Unterschrift vor.  


Fachkontakt: info@bvet.admin.ch

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