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Landung in der Schweiz und Weitertransport im Luftverkehr in ein weiteres Drittland
Es gelten die gleichen Einschränkungen in Bezug auf die zugelassenen Flughäfen wie für die Einfuhr in die Schweiz. Je nach Aufenthaltsdauer erfolgt eine vollständige oder nur eine partielle grenztierärztliche Kontrolle.
Solche Sendungen müssen dem grenztierärztlichen Dienst durch den verantwortlichen Handling Agenten jedoch in jedem Fall vorangemeldet werden. Bis zum 31.3.2009 kann zu diesem Zweck noch das CH-Formular verwendet werden. Ab dem 1.4.2009 müssen auf Drängen der EU auch solche Einfuhren mittels TRACES vorangemeldet werden.
Die notwendigen Zeugnisse/Begleitpapiere (falls erforderlich) sind in den jeweiligen Kapiteln gesondert aufgeführt. Diese Papiere sind anlässlich Voranmeldung, jedoch spätestens bei der Ankunft der Sendung, vom verantwortlichen Handling Agenten dem grenztierärztlichen Dienst zu übergeben.
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