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a) Lebende Tiere
Alle lebenden Tiere müssen bei der Ankunft in der Schweiz vor der Weiterreise in die EU grenztierärztlich untersucht werden. Es gelten die gleichen Einfuhrregelungen und Einschränkungen in Bezug auf die zugelassenen Flughäfen wie für die Einfuhr in die Schweiz.
Falls der für die Sendung zuständige Importeur sein Domizil im Einfuhrgebiet gemäss Art 2, Buchstabe x der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) muss die Voranmeldung der Sendung im elektronischen System TRACES erfolgen. Andernfalls kann dafür die manuell ausgefüllte Seite 1 des GVDE verwendet werden.
b) Tierprodukte
Es gelten die gleichen Einfuhrregelungen und Einschränkungen in Bezug auf die zugelassenen Flughäfen wie für die Einfuhr in die Schweiz. Je nach Aufenthaltsdauer am Flughafen erfolgt eine partielle oder vollständige grenztierärztliche Kontrolle anlässlich der Ankunft in der Schweiz. Es muss in jedem Fall eine Voranmeldung der Sendung erfolgen. Falls der für die Sendung zuständige Importeur sein Domizil im Einfuhrgebiet gemäss Art 2, Buchstabe x der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) muss die Voranmeldung der Sendung im elektronischen System TRACES erfolgen. Andernfalls kann dafür die manuell ausgefüllte Seite 1 des GVDE verwendet werden.
Die erforderlichen Zeugnisse müssen die Sendung in jedem Fall begleiten und sind durch die handling agents dem grenztierärztlichen Dienst vorzulegen.
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