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Auf Grundlage des Beschluss 1/2008 führt hier die Schweiz die grenztierärztliche Kontrolle im Auftrag der EU durch. Es gelten die gleichen Einfuhrregelungen und Einschränkungen in Bezug auf die zugelassenen Flughäfen wie für die Einfuhr in die Schweiz.
Falls der für die Sendung zuständige Importeur sein Domizil im Einfuhrgebiet gemäss Art 2, Buchstabe der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) muss die Voranmeldung der Sendung im elektronischen System TRACES erfolgen. Andernfalls kann dafür die manuell ausgefüllte Seite 1 des GVDE verwendet werden.
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