Bundesamt für Veterinärwesen BVET

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Lebensmittel / Jäger / Fischer

Auf dieser Seite sind die veterinärpolizeilichen Bedingungen zur Einfuhr von Waren tierischer Herkunft im Reisendenverkehr abgebildet. Für (Heim-)Tiere und auf dieser Seite nicht erwähnte Produkte gelten die Standardbedingungen, siehe in der entsprechenden Rubrik auf dieser Website.

Die Bedingungen gelten vorbehaltlich der am Tag der Einfuhr geltenden:

Beachten Sie unbedingt auch sämtliche Einfuhrvorschriften aus anderen Rechtsbereichen (Zollbestimmungen, gegebenenfalls Kontingentsfragen); Artenschutzrechtliche Bestimmungen siehe Rubrik "Wildtiere und Wildpflanzen / CITES" auf dieser Website. Die CITES-Bestimmungen gelten nicht für Importe von bis zu 125 gr Kaviar.
Typ: PDF
Allgemeine Grundsätze Einfuhr aus Drittländern (Version 01 01 2008)
Letzte Änderung: 14.01.2008 | Grösse: 35 kb | Typ: PDF

Einfuhr aus der EU

Lebensmittel tierischer Herkunft können als persönliches Gepäck oder im Postversand ohne seuchenpolizeiliche Bewilligung und amtliche Zeugnisse eingeführt werden, sie werden auch nicht grenztierärztlich untersucht. Sie müssen in diesem Fall auch nicht zwingend aus „EU-anerkannten Betrieben“ stammen (Erklärungen siehe unten Dokument „Einfuhr Lebensmittel tierischer Herkunft aus der EU“). Die Herkunft solcher Lebensmittel muss aber trotzdem nachvollziehbar (dokumentiert) sein.

Die Behörden der Herkunftsstaaten sorgen dafür, dass die zum innergemeinschaftlichen Verkehr geltenden Regeln und Schutzmassnahmen auch zum Verbringen solcher Erzeugnisse in die Schweiz eingehalten werden. Insbesondere dürfen Wild und Fische nicht aus seuchenpolizeilichen Sperr- und Überwachungsgebieten stammen. Die im Einzelfall anwendbare Inlandgesetzgebung gilt aber uneingeschränkt auch für importierte Waren (z.B. die Anforderungen an Transportbedingungen, Kühlung, Hygiene, und die Entsorgung von Abfälle) gleich, wie wenn die Tiere in der Schweiz erlegt oder gefischt worden wären. Beachten Sie insbesondere die Bestimmungen des Lebensmittel-, insb. des Fleischhygienerechtes (z.B. Selbstkontrolle beim Wild, Trichinenuntersuchung, Vorschriften für die Bearbeitung und Betriebe usw.). Abfälle (tierische Nebenprodukte) dürfen in keinem Fall an Nutz- oder Wildtiere verfüttert werden!


Siehe auch:

Typ: PDF
Einfuhr Lebensmittel tierischer Herkunft aus der EU
Letzte Änderung: 24.01.2007 | Grösse: 36 kb | Typ: PDF

Zur Einfuhr von gebrauchsfertigen Heimtierfutter zur Verfütterung an die eigenen Tiere ist das (sonst) vorgeschriebene Handelsdokument nicht erforderlich. Details siehe unter Themen > Einfuhr > tierische Nebenprodukte aus der EU.

Einfuhr aus Drittländern seit dem 1. Mai 2009

I. Produkte, die keinerlei veterinärrechtlichen Auflagen unterliegen und ungeachtet der Menge eingeführt werden dürfen:

  • Brot, Kuchen, Kekse, Schokolade und Süsswaren
  • Nahrungszusätze, die für den Endverbraucher abgepackt sind,
  • Fleischextrakte und -Konzentrate,
  • Mit Fisch gefüllte Oliven,
  • Teigwaren, die kein Fleisch enthalten und denen kein Fleisch beigemischt wurde,
  • Suppenkonzentrate und Gewürzextrakte, die für den Endverbraucher abgepackt sind,
  • Zusammengesetzte Lebensmittel, die kein Fleisch enthalten und zu weniger als der Hälfte aus verarbeiteten Erzeugnissen tierischen Ursprungs bestehen, sofern sie bei Raumtemperatur haltbar sind oder bei der Herstellung vollständig gar gekocht bzw. einer Hitzebehandlung unterzogen wurden, so dass keinerlei Roherzeugnis mehr enthalten ist, sie eindeutig als für den menschlichen Verzehr bestimmt gekennzeichnet sind und sie in sauberen Behältnissen sicher verpackt oder versiegelt sind;

II. Produkte, die mit Einschränkungen ausschliesslich für den Eigengebrauch und ohne grenztierärztliche Kontrolle im Reisendenverkehr eingeführt werden dürfen:

1. Aus Kroatien, den Färöer Inseln, Grönland und Island ist die Einfuhr von allen Produkten bis zu einem Gesamtgewicht von 10 kg pro Person erlaubt.

2. Aus den Färöer Inseln und Island dürfen Fischereierzeugnisse jedoch ohne Mengenbeschränkung eingeführt werden. 

3. Aus allen anderen Ländern ausserhalb der EU und Norwegen dürfen pro Person folgende Höchstmengen der genannten tierischen Produkten eingeführt werden:

a) Produkte, die bis zu einer Höchstmenge von 20 kg oder dem Gewicht eines einzelnen Fisches, der 20 kg übersteigt, eingeführt werden dürfen:

  • Frische, ausgenommene Fische oder Fischereierzeugnisse (frisch, getrocknet, gekocht, geräuchert, anderweitig haltbar gemacht), inklusive Krebs- und Weichtiere (wie Garnelen, Hummer, nicht lebende Miesmuscheln, Austern).

b) Kaviar bis maximal 125gr pro Person (ohne CITES - Einfuhrbewilligung und kostenpflichtige CITES -Einfuhrkontrolle, siehe auch http://www.bvet.admin.ch/ > Themen > Wildtiere und Wildpflanzen).

c) Produkte, die bis zu einer Höchstmenge von 2 kg eingeführt werden dürfen:

  • Froschschenkel
  • Honig
  • Eier, ausser aus China, Malaysia und Südkorea (keine Einfuhr möglich aus diesen Ländern)
  • Lebende Austern und Muscheln, Schnecken
  • Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung, medizinische  Spezialnahrung und spezielle medizinische Tiernahrung, sofern diese Erzeugnisse vor dem Öffnen nicht gekühlt werden müssen, es sich um verpackte Markenprodukte zum direkten Verkauf an den Endverbraucher handelt und die Packungen nicht geöffnet sind (ausser in Gebrauch). 

Fachkontakt: info@bvet.admin.ch

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