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Auf dieser Seite sind die veterinärpolizeilichen Bedingungen zur Einfuhr von Waren tierischer Herkunft im Reisendenverkehr abgebildet. Für (Heim-)Tiere und auf dieser Seite nicht erwähnte Produkte gelten die Standardbedingungen, siehe in der entsprechenden Rubrik auf dieser Website.
Die Bedingungen gelten vorbehaltlich der am Tag der Einfuhr geltenden:
Lebensmittel tierischer Herkunft können als persönliches Gepäck oder im Postversand ohne seuchenpolizeiliche Bewilligung und amtliche Zeugnisse eingeführt werden, sie werden auch nicht grenztierärztlich untersucht. Sie müssen in diesem Fall auch nicht zwingend aus „EU-anerkannten Betrieben“ stammen (Erklärungen siehe unten Dokument „Einfuhr Lebensmittel tierischer Herkunft aus der EU“). Die Herkunft solcher Lebensmittel muss aber trotzdem nachvollziehbar (dokumentiert) sein.
Siehe auch:
1. Aus Kroatien, den Färöer Inseln, Grönland und Island ist die Einfuhr von allen Produkten bis zu einem Gesamtgewicht von 10 kg pro Person erlaubt.
2. Aus den Färöer Inseln und Island dürfen Fischereierzeugnisse jedoch ohne Mengenbeschränkung eingeführt werden.
3. Aus allen anderen Ländern ausserhalb der EU und Norwegen dürfen pro Person folgende Höchstmengen der genannten tierischen Produkten eingeführt werden:
a) Produkte, die bis zu einer Höchstmenge von 20 kg oder dem Gewicht eines einzelnen Fisches, der 20 kg übersteigt, eingeführt werden dürfen:
b) Kaviar bis maximal 125gr pro Person (ohne CITES - Einfuhrbewilligung und kostenpflichtige CITES -Einfuhrkontrolle, siehe auch http://www.bvet.admin.ch/ > Themen > Wildtiere und Wildpflanzen).
c) Produkte, die bis zu einer Höchstmenge von 2 kg eingeführt werden dürfen:
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