Bundesamt für Veterinärwesen BVET

Diese Ausgabe ist für Browser ohne zureichende CSS-Unterstützung gedacht und richtet sich vor allem an Sehbehinderte. Alle Inhalte sind auch mit älteren Browsern voll nutzbar. Für eine grafisch ansprechendere Ansicht verwenden Sie aber bitte einen moder

Beginn Sprachwahl



Beginn Inhaltsbereich



Hunde, Katzen, Frettchen aus der EU (Heimtiere)

Heimtiere werden aus Interesse am Tier oder als Gefährten im Haushalt gehalten. Sie begleiten ihre Eigentümer oder eine von diesen beauftragte Person. Heimtiere sollen nicht verkauft oder an neue Eigentümer übergeben werden.

Das Wichtigste auf einen Blick 

1. Tollwut-Schutz
Impfen Sie Ihr Tier mindestens 21 Tage vor Einreise. Erfolgt eine Nachimpfung innerhalb der Gültigkeitsdauer der Erstimpfung, so entfällt die Wartefrist.

2. Kennzeichnung
Ihr Tier muss gekennzeichnet sein - mit einem Mikrochip oder einer Tätowierung (nur gültig, wenn sie vor dem 03.07.2011 gemacht wurde). Schweizer Hunde müssen zudem in der Datenbank ANIS registriert sein. Wer einen Hund aus dem Ausland definitiv in die Schweiz einführt, muss ihn innert 10 Tagen von einem Tierarzt bei ANIS registrieren lassen.

3. Heimtierausweis
Die Tiere müssen von einem korrekt ausgefüllten Heimtierausweis begleitet sein.

4. Bei Jungtieren unter 3 Monaten:
Tierärztliche Bescheinigung, wonach die Jungtiere seit ihrer Geburt ohne Kontakt zu Wildtieren am Geburtsort gehalten wurden. Die Bescheinigung entfällt, wenn die Jungtiere von ihrem Muttertier begleitet werden, von dem sie noch abhängig sind. Hundewelpen unter 56 Tagen dürfen nur eingeführt werden, wenn sie von ihrem Muttertier oder einer Hundeamme begleitet sind.

5. Beliebig viele Tiere
Aus EU - Ländern dürfen beliebig viele Heimtiere mitgebracht werden.

6. Keine Hunde mit kupierten Ohren und/oder Ruten
Details im folgenden Dokument:

Typ: PDF
Fragen und Antworten zu kupierten Hunden
Letzte Änderung: 19.11.2012 | Grösse: 27 kb | Typ: PDF

Bestimmungen im Detail

Typ: PDF
Einfuhr Hunde-Katzen-Frettchen aus der EU
Letzte Änderung: 07.08.2012 | Grösse: 146 kb | Typ: PDF

Typ: PDF
TW Import von Hunden und Katzen aus der EU (ab 1.7.2007)
Letzte Änderung: 02.07.2007 | Grösse: 44 kb | Typ: PDF

Ausnahmebewilligungen 

Fehlen für eine bestimmte Tierart Standardeinfuhrbedingungen oder können diese im Einzelfall nicht erfüllt werden, so ist mit dem BVET Kontakt aufzunehmen.
Ausnahmebewilligungen können nur in begründeten Fällen erteilt werden, z.B. für Hunde und Katzen , die aus medizinischen Gründen nicht gegen Tollwut geimpft werden können oder für Welpen im Alter zwischen 3 und 4 Monaten, die die Wartefrist nach der Impfung nicht einhalten können.
Bitte für Anfragen folgende Gesuchsformulare verwenden:
Typ: PDF
07/23 Einfuhrgesuch Hunde, Katzen und Frettchen aus der EU
Letzte Änderung: 29.03.2007 | Grösse: 16 kb | Typ: PDF


Fachkontakt: info@bvet.admin.ch

Ende Inhaltsbereich



Bundesamt für Veterinärwesen BVET
info@bvet.admin.ch | Rechtliche Grundlagen | Webanalyse
http://www.bvet.ch/themen/01614/01884/01888/index.html?lang=de