Bundesamt für Veterinärwesen BVET

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Willkommen beim Bundesamt für Veterinärwesen BVET


Tuberkulose
Trotz der entdeckten Tuberkulosefälle bei Rindern gilt die Schweiz weiterhin frei von Tuberkulose. Wichtig ist jetzt aber, dass jeder möglichen Übertragung nachgegangen wird. Alle Tierkontakte werden minutiös abgeklärt und Kontaktbetriebe ausfindig gemacht. Werden nun in einem Kontaktbetrieb Tiere entdeckt, die im Hauttest auffällig reagieren, müssen diese geschlachtet werden, damit der Betrieb wieder als frei von Tuberkulose erklärt werden kann.
Pelzdeklaration
Am 1. März ist die Pelzdeklarations- verordnung in Kraft getreten. Diese Verordnung betrifft nicht den Import, sondern nur den Handel innerhalb der Schweiz. Jeder Pelz und jedes Pelzprodukt, welches der Deklarationspflicht untersteht, muss mit den erforderlichen Angaben (Tierart, Herkunft, Gewinnungsart) versehen sein, wenn es dem Konsumenten angeboten wird.
Tötung von Reptilien zur Ledergewinnung
Reptilienleder spielt im internationalen Handel der Schweizer Uhren- und Luxusgüterindustrie eine grosse Rolle. Bis heute gibt es aber keine international anerkannte Norm, die eine tiergerechte und schonende Tötung von Reptilien regelt. Unter der Führung des Bundesamts für Veterinärwesen hat eine internationale Expertengruppe Empfehlungen ausgearbeitet für eine internationale Regelung der Tötungsmethoden dieser Tiere.

Schmallenberg-Virus
Seit Frühjahr 2012 werden die Bestände in der Schweiz überwacht. Mittlerweile sind die allermeisten Rinder-Bestände in der Schweiz mit dem Schmallenberg-Virus infiziert worden, obwohl nur ein kleiner Teil der Tiere dabei akut erkrankt ist. Es muss aber damit gerechnet werden, dass in der kommenden Abkalbe- und Ablammsaison vermehrt durch Schmallenberg-Virus verursachte, missgebildete Tiere zur Welt kommen. Totgeborene oder lebensschwache Kälber, Lämmer und Zicklein sowie solche mit den typischen Missbildungen sollen nach wie vor untersucht werden.
Übergangsfristen bis 1. September 2013
Die geltende Tierschutz-gesetzgebung sieht für Vorschriften, die nicht sofort umsetzbar sind, Übergangsfristen vor. Bestehende Betriebe haben für die Umsetzung Zeit erhalten. 2013 laufen einige dieser Übergangsfristen ab: Stichtag ist der 1. September 2013. Wir haben für Sie die wichtigsten der 5-jährigen, nun ablaufenden Fristen zusammengefasst und erläutert.


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