Bundesamt für Veterinärwesen BVET

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Künstliche Besamung / Embryotransfer

Bei künstlicher Besamung und Embryotransfer besteht die Gefahr, Krankheiten zu verbreiten. Um diese Gefahr möglichst gering zu halten, bestehen seuchenpolizeiliche Regelungen.

Für die künstliche Besamung von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Pferden werden Anforderungen an Besamungsstationen, an die Zuchttiere in diesen Stationen und an die Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung, Abgabe und Übertragung von Samen gestellt.

In der Tierseuchenverordnung (Art. 50-58 TSV, siehe Link) werden die Grundsätze der Seuchenprophylaxe festgehalten, die in Technischen Weisungen (siehe rechts) präzisiert werden.

Fachkontakt: info@bvet.admin.ch

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