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Die veterinärpolizeilichen Einfuhrbedingungen sollen verhindern, dass Tierseuchen eingeschleppt oder gesundheitsgefährdende Waren eingeführt werden. Wenn in den einzelnen Unterkapiteln dafür nicht spezifische Regelungen erwähnt sind, gelten die Vorschriften auch für die Wiedereinfuhr und Durchfuhr.
Auch Vorschriften anderer Stellen beachten!
Neben der Gesetzgebung, die das BVET vollzieht, sind bei der Einfuhr von lebenden Tieren und Produkten tierischer Herkunft oft Vorschriften von anderen Stellen zu berücksichtigen, z.B. solche des Zolls, des Bundesamtes für Landwirtschaft oder auch kantonale Regelungen (etwa zur Haltung „gefährlicher Hunde“). Kontaktstellen: siehe "Linkliste Einfuhr" rechts.
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