Sie gelten vorbehaltlich der am Tag der Einfuhr geltenden Einfuhrverbote, vorübergehenden Einschränkungen und Spezialbedingungen (siehe Links).
Ohne Einschränkung eingeführt werden dürfen (gemäss Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) 142/2011):
- Jagdtrophäen / andere Tierpräparate, welche einer Behandlung unterzogen wurden oder in einem Zustand präsentiert werden, der keinerlei Gesundheitsrisiken birgt, sofern diese
- von anderen Arten als Huftieren, Vögeln und Tieren der Klassen Insecta (Insekten) oder Arachnida (Spinnentiere) und
- von Tieren aus einem Gebiet stammen, das keinerlei Beschränkungen wegen Ausbruchs schwerer übertragbarer Krankheiten unterliegt, für die Tiere der betreffenden Arten empfänglich sind.
- Jagdtrophäen / andere Tierpräparate, die von Huftieren oder Vögeln stammen und einer vollständigen taxidermischen Behandlung unterzogen wurden
- Montierte Huftiere oder Vögel bzw. montierte Teile davon
- Anatomische Präparate (z.B. Plastination)
- Tiere der Klassen Insecta oder Arachnida, die einer Behandlung (z.B. Trocknung) unterzogen worden sind
Regelungen
Bewilligungs-, Importverfahren und Gesuchsformular siehe Seite "Tierische Nebenprodukte (TNP) aus Drittländern 2011" (siehe Links).
Jagdtrophäen und Tierpräparate müssen den Anforderungen gemäss Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 5 der Verordnung (EU) 142/2011 entsprechen (siehe Links).
Anerkannte Herkunftsländer
Gemäss Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 der Verordnung (EU) 142/2011 gilt folgendes:
a) Im Fall von behandelten Jagdtrophäen / anderen Tierpräparaten von Vögeln und Huftieren, die ausschliesslich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen, Zähnen, Häuten oder Fellen bestehen, gemäss Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 5 der Verordnung (EU) 142/2011: jedes Land
b) Im Fall von unbehandelten Jagdtrophäen / anderen Tierpräparaten, die aus ganzen Tierkörperteilen bestehen, gemäss Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 5 der Verordnung (EU) 142/2011, gilt für:
• Federwild: Länder gemäss Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) 798/2008, aus denen die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch zugelassen ist.
Plus: Grönland, Tunesien
• Schalenwild: Länder gemäss Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) 206/2010, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch von Huftieren zugelassen ist, einschliesslich der Einschränkungen gemäss der Spalte mit besonderen Hinweisen zu frischem Fleisch (siehe auch (EU) 144/2011).
Zugelassene Lieferbetriebe in Drittländern
Listen von Betrieben in Drittländern müssen gemäss den von der Kommission auf ihrer Website veröffentlichten technischen Spezifikationen in das TRACES-System aufgenommen werden. Die zuständige Veterinärbehörde des zugelassenen Herkunftslandes ist dafür verantwortlich, nur Ware aus Betrieben zum Export zuzulassen, die die Vorgaben der Verordnung (EG) 1069/2009 und der Verordnung (EU) 142/2011 erfüllen.