Bundesamt für Veterinärwesen BVET

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Jagdtrophäen und Tierpräparate

Auf dieser Seite sind Muster der zur Ein- und Durchfuhr vorgeschriebenen Veterinärbescheinigungen und (soweit verfügbar) die Listen der anerkannten Herkunftsländer und zugelassenen Lieferbetriebe abgebildet.

Sie gelten vorbehaltlich der am Tag der Einfuhr geltenden Einfuhrverbote, vorübergehenden Einschränkungen und Spezialbedingungen (siehe Links).

Ohne Einschränkung eingeführt werden dürfen (gemäss Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) 142/2011):

  • Jagdtrophäen / andere Tierpräparate, welche einer Behandlung unterzogen wurden oder in einem Zustand präsentiert werden, der keinerlei Gesundheitsrisiken birgt, sofern diese
    • von anderen Arten als Huftieren, Vögeln und Tieren der Klassen Insecta (Insekten) oder Arachnida (Spinnentiere) und
    • von Tieren aus einem Gebiet stammen, das keinerlei Beschränkungen wegen Ausbruchs schwerer übertragbarer Krankheiten unterliegt, für die Tiere der betreffenden Arten empfänglich sind.
  • Jagdtrophäen / andere Tierpräparate, die von Huftieren oder Vögeln stammen und einer vollständigen taxidermischen Behandlung unterzogen wurden
  • Montierte Huftiere oder Vögel bzw. montierte Teile davon
  • Anatomische Präparate (z.B. Plastination)
  • Tiere der Klassen Insecta oder Arachnida, die einer Behandlung (z.B. Trocknung) unterzogen worden sind

Regelungen

Bewilligungs-, Importverfahren und Gesuchsformular siehe Seite "Tierische Nebenprodukte (TNP) aus Drittländern 2011" (siehe Links). 

Jagdtrophäen und Tierpräparate müssen den Anforderungen gemäss  Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 5 der Verordnung (EU) 142/2011 entsprechen (siehe Links).

Anerkannte Herkunftsländer 

Gemäss Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 der Verordnung (EU) 142/2011 gilt folgendes:
a) Im Fall von behandelten Jagdtrophäen / anderen Tierpräparaten von Vögeln und Huftieren, die ausschliesslich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen, Zähnen, Häuten oder Fellen bestehen, gemäss Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 5 der Verordnung (EU) 142/2011: jedes Land
b) Im Fall von unbehandelten Jagdtrophäen / anderen Tierpräparaten, die aus ganzen Tierkörperteilen bestehen, gemäss Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 5 der Verordnung (EU) 142/2011, gilt für:
Federwild: Länder gemäss Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) 798/2008, aus denen die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch zugelassen ist.
Plus: Grönland, Tunesien
• Schalenwild: Länder gemäss Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) 206/2010, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch von Huftieren zugelassen ist, einschliesslich der Einschränkungen gemäss der Spalte mit besonderen Hinweisen zu frischem Fleisch (siehe auch (EU) 144/2011). 

Zugelassene Lieferbetriebe in Drittländern

Listen von Betrieben in Drittländern müssen gemäss den von der Kommission auf ihrer Website veröffentlichten technischen Spezifikationen in das TRACES-System aufgenommen werden. Die zuständige Veterinärbehörde des zugelassenen Herkunftslandes ist dafür verantwortlich, nur Ware aus Betrieben zum Export zuzulassen, die die Vorgaben der Verordnung (EG) 1069/2009 und der Verordnung (EU) 142/2011 erfüllen. 

Muster der vorgeschriebenen Veterinärbescheinigungen

Veterinärbescheinigungen sind notwendig für Jagdtrophäen / andere Tierpräparate  von Schalenwild (Huftiere) und Federwild (alle Vögel).
Die Vorlagen der Veterinärbescheinigung für die Ein- und Durchfuhr (Anhang XV Kapitel 6A, 6B) befinden sich in der Verordnung (EU) 142/2011:
  • "Für behandelte Jagdtrophäen und anderen Präparaten von Feder- oder Schalenwild, die ausschliesslich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen, Zähnen, Häuten oder Fellen bestehen": ab Seite 185
  • "Für aus ganzen Tierkörperteilen bestehende, unbehandelte Jagdtrophäen und anderen Präparaten von Feder- und Schalenwild": ab Seite 188 

Fachkontakt: info@bvet.admin.ch

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