Bundesamt für Veterinärwesen BVET

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Verarbeitetes tierisches Protein

Auf dieser Seite sind Muster der zur Ein- und Durchfuhr vorgeschriebenen Veterinärbescheinigungen und (soweit verfügbar) die Listen der anerkannten Herkunftsländer und zugelassenen Lieferbetriebe abgebildet.

Sie gelten vorbehaltlich der am Tag der Einfuhr geltenden Einfuhrverbote, vorübergehenden Einschränkungen und Spezialbedingungen (siehe Links)

Regelungen

Bewilligungs-, Importverfahren und Gesuchsformular siehe Seite "Tierische Nebenprodukte (TNP) aus Drittländern 2011" (siehe Links).

Das zu importierende verarbeitete tierische Protein muss gemäss Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 142/2011 hergestellt worden sein und den zusätzlichen Anforderungen gemäss Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 und 2 der Verordnung (EU) 142/2011 entsprechen (siehe Links).

Anerkannte Herkunftsländer

Die Länder, aus denen verarbeitetes tierisches Protein in die Schweiz eingeführt werden darf, sind im Anhang XIV Kapitel 1 Abschnitt 1 Tabelle 1 der Verordnung (EU) 142/2011 aufgeführt.

Für verarbeitetes tierisches Protein, ausser Fischmehl, sind dies Länder gemäss Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) 206/2010 (siehe auch (EU) 144/2011).

Für Fischmehl sind dies Länder gemäss Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG.

Zugelassene Lieferbetriebe in Drittstaaten

Listen von Betrieben in Drittstaaten müssen gemäss den von der Kommission auf ihrer Website veröffentlichten technischen Spezifikationen in das TRACES-System aufgenommen werden. Die zuständige Veterinärbehörde des zugelassenen Herkunftslandes ist dafür verantwortlich, nur Ware aus Betrieben zum Export zuzulassen, die die Vorgaben der Verordnung (EG) 1069/2009 und der Verordnung (EU) 142/2011 erfüllen.
Der aktuelle BSE-Status von Drittländern oder Gebieten ist aufgeführt in der Entscheidung 2007/453 EG in der Fassung der

Muster der vorgeschriebenen Veterinärbescheinigungen 

Die Vorlage der Veterinärbescheinigung für die Ein- und Durchfuhr (Anhang XV Kapitel 1) befindet sich in der Verordnung (EU) 142/2011:
"Für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtes verarbeitetes tierisches Protein, einschliesslich Mischungen und Erzeugnisse, ausgenommen Heimtierfutter":  ab Seite 120

Fachkontakt: info@bvet.admin.ch

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