Bundesamt für Veterinärwesen BVET

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Mustersendungen und Laborproben aus Drittländern

Auf dieser Seite sind die Veterinärpolizeilichen Bedingungen zur Einfuhr von Waren tierischer Herkunft als „non commercial samples“ abgebildet, für spezielle Verwendungszwecke wie das Testen von Maschinen, die Entwicklung von Produkten oder auch Laborproben für Analysen und Forschungszwecke.

Wenn die Erzeugnisse den Standardeinfuhrbedingungen nicht entsprechen können (z.B. „tierische Nebenprodukte der Kategorie 1“ wie Gewebeproben für die BSE- Diagnostik), dann kann das BVET im Einzelfall für geringe Mengen Einfuhrbewilligungen zu speziellen Bedingungen ausstellen.
Voraussetzung dafür ist, dass die „kanalisierte“ Einfuhr und Verwendung ab dem Grenzübertritt (für GTU-pflichtige Sendungen aus Drittländern nur an den Flughäfen Genf und Zürich) bis zur fachgerechten Entsorgung sichergestellt und überwacht werden kann.
Solche Produkte dürfen auf keinen Fall in Verkehr gebracht werden oder mit verkehrsfähigen Waren in Kontakt kommen. Ein allfälliger Wiederexport kommt nur mit Bewilligungen vom BVET und von der im Bestimmungsland zuständigen Behörde in Frage.

Beachten Sie unbedingt auch sämtliche Einfuhrvorschriften aus anderen Rechtsbereichen (z.B. Zollbestimmungen). 

Artenschutzrechtliche Bestimmungen zum Import von Probematerial von geschützten Tieren siehe Seite:

Einfuhrbewilligungsverfahren für Tierprodukte als Warenmuster zu technischen Zwecken, für besondere Studien und Analysen aus Drittländern

Zur Einfuhr von Tierprodukten als Warenmuster zu technischen Zwecken, für besondere Studien und Analysen richten Sie bitte mittels Formular 09/20b ein schriftliches Gesuch ans BVET. Beschreiben Sie darin genau, um was für Produkte es sich handelt und zu welchem Verwendungszweck sie vorgesehen sind.

Typ: PDF
Information EB-Verfahren 09/20b
Letzte Änderung: 24.05.2011 | Grösse: 97 kb | Typ: PDF

Einfuhrgesuch für Tierprodukte als Warenmuster zu technischen Zwecken, für besondere Studien und Analysen aus Drittländern

Falls eine Wiederausfuhr vorgesehen ist, sind die entsprechenden Rubriken im Gesuchsformular auszufüllen.

Die Wiederausfuhr-Bestimmungen sind in der Technischen Weisung TW DH 01/2010 (jeweils aktuellste Version) aufgeführt.

Typ: PDF
Gesuchsformular 09/20b
Letzte Änderung: 09.01.2013 | Grösse: 136 kb | Typ: PDF

Typ: PDF
Technische Weisung TW DH 01/2010
Letzte Änderung: 01.02.2010 | Grösse: 88 kb | Typ: PDF


Fachkontakt: info@bvet.admin.ch

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Bundesamt für Veterinärwesen BVET
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