Einfuhren von Drittlandsendungen im Land- See- oder Luftverkehr, die via die EU in die Schweiz eingeführt werden
Die grenztierärztliche Kontrolle erfolgt im Regelfall bei der ersten Ankunft im EU-Raum. Das Spektrum der Kontrollpflicht richtet sich nach der EU-Entscheidung 275/2007. Beachten Sie, dass nicht alle Tier- und Warenkategorien über jeden beliebigen Grenzübergang in die Schweiz eingeführt werden können. Die Zollbehörden entscheiden allein über die Zuständigkeit der einzelnen Zollstellen. Fragen dazu richten Sie deshalb an die zuständigen Stellen der Eidg. Zollverwaltung siehe Link rechts "Zoll". Falls die eingeführten Tiere oder tierischen Produkte der Artenschutzgesetzgebung unterstehen, erfolgt die weiterhin notwendige Artenschutzkontrolle nach dem Grenzübertritt.
Je nachdem, ob Waren oder Tiere eingeführt kommen verschiedene Verfahren zum Zug: