Bundesamt für Veterinärwesen BVET

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Samen, Embryonen und Eizellen aus Drittländern

Veterinärpolizeiliche Bedingungen zur Ein- und Durchfuhr von Genetikprodukten (Samen, Embryonen und Eizellen) von Tieren aus Drittländern.

Genetikprodukte von vielen Tierarten können nur zu festgelegten Bedingungen und aus „zugelassenen" Ländern (ggf. Regionen) und Betrieben (Stationen für künstliche Besamung, Samenlager) importiert werden. Embryonen und Einzellen einiger Tierarten müssen von anerkannten Entnahmeteams gewonnen worden sein. Mehr dazu:
Die Ein- und Durchfuhrbedingungen für ein bestimmtes Genetikprodukt finden Sie im entsprechenden Unterkapitel links am Bildrand.
Bruteier siehe:
Fischeier und Fischsamen siehe:
Zugelassene Stationen / Zentren / Teams in Drittländern:
Die Listen finden sie unter den spezifischen Produkten.

Fachkontakt: info@bvet.admin.ch

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Wichtig!

Bitte lesen Sie auch dieses Dokument:

Einschränkungen und Spezialbedingungen

Die Veterinärbestimmungen auf dieser Seite gelten vorbehaltlich der am Tag der Einfuhr geltenden Einfuhrverbote, vorübergehenden Einschränkungen und Spezialbedingungen:

Weitere Informationen

Für Fragen zu den tierzüchterischen Anforderungen bzw. der zur Einfuhr von Stierensamen notwendigen Generaleinfuhrbewilligung, ist das Bundesamt für Landwirtschaft zuständig, siehe Merkblatt dazu unter

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