Bundesamt für Veterinärwesen BVET

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Schweinesperma aus der EU

Da das von Schweinesperma ausgehende Risiko einer Krankheitsausbreitung potenziell hoch ist, müssen die nachfolgenden Bedingungen genau eingehalten werden.

Die untenstehenden Anforderungen gelten vorbehaltlich der am Tag der Einfuhr geltenden

Wichtiger Hinweis

Die geltenden Einfuhrbestimmungen beinhalten keinerlei Garantien für Krankheiten wie z.B. das Porcine reproduktive und respiratorische Syndrom (PRRS) oder die Transmissible Gastroenteritis (TGE). Zur Erhaltung des guten Gesundheitsstatus des schweizerischen Schweinebestandes (besonders der PRRS-Freiheit) ist es deshalb sehr wichtig, dass die Importeure in diesem Bereich ihre Selbstverantwortung wahrnehmen. Sie müssen sich vor dem Samenimport genau nach dem Gesundheitsstatus der Eber, bzw. der Station / des Herkunftsbestandes erkundigen, und auf privater Basis entsprechende Garantien von Ihren Lieferanten einfordern.
Insbesondere das
könnte sich nach einer Einschleppung schnell verbreiten und grossen Schaden verursachen.

Regelungen

Typ: PDF
Einfuhr Samen - Embryonen - Eizellen aus der EU
Letzte Änderung: 25.01.2007 | Grösse: 29 kb | Typ: PDF

Gemäss dem bilateralen Abkommen EU-CH muss das Sperma den Anforderungen der Richtlinie 90/429/EWG entsprechen:

Zugelassene Stationen / Zentren / Teams in der EU

Muster der vorgeschriebenen Einfuhrbescheinigung

Sie finden das Muster im Anhang D der Richtlinie 90/429/EWG (s. oben).
(Im Feld I.12 der Bescheinigung muss der Versandort angegeben werden, nicht der Entnahmeort. Diese Berichtigung betrifft ausschliesslich das deutschsprachige Bescheinigungsmuster).
Hinweis
Es wird nur Samen aus Stationen akzeptiert, die frei sind von M. Aujeszky und nicht gegen die Krankheit impfen [entsprechende Optionen im Zeugnis sind zu bestätigen, u.a. unter „Gesundheitszustand“  II b (i)].
Siehe auch: "List of Member States and regions thereof, other countries with special agreements" auf der Seite:

Fachkontakt: info@bvet.admin.ch

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