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Bedingungen für die Ein- und Durchfuhr von lebenden Aquakulturtieren aus Drittländern. Dabei handelt es sich um Fische, Weichtiere und Krebstiere, die für die Erzeugung von Lebensmitteln in Zuchtbetrieben bestimmt sind.
Die Einfuhr von Tieren, die zur Verbringung in öffentliche oder private offene Gewässer bestimmt sind, muss in jedem einzelnen Fall vorgängig durch die Behörden bewilligt werden. Die Bestimmungen des Artenschutzes müssen in jedem Fall eingehalten werden.
Wassertiere zu Zierzwecken zählen ebenfalls zu den Aquakulturtieren - die Ein- und Durchfuhrbedingungen für diese Tiere finden Sie jedoch auf einer eigenen Seite.
Die Bedingungen für lebende Aquakulturtiere, die nach der Einfuhr direkt zu Lebensmittelzwecken vermarktet werden, finden Sie unter Fischereierzeugnisse oder Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken.
| Achtung: Die Einfuhr von Fischen und Süsswasserkrebsen, die in der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei im Anhang 3 aufgeführt sind, ist grundsätzlich verboten. |
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