Bundesamt für Veterinärwesen BVET

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Tiere der Aquakultur

Bedingungen für die Ein- und Durchfuhr von lebenden Aquakulturtieren aus Drittländern. Dabei handelt es sich um Fische, Weichtiere und Krebstiere, die für die Erzeugung von Lebensmitteln in Zuchtbetrieben bestimmt sind.
Die Einfuhr von Tieren, die zur Verbringung in öffentliche oder private offene Gewässer bestimmt sind, muss in jedem einzelnen Fall vorgängig durch die Behörden bewilligt werden. Die Bestimmungen des Artenschutzes müssen in jedem Fall eingehalten werden.
Wassertiere zu Zierzwecken zählen ebenfalls zu den Aquakulturtieren - die Ein- und Durchfuhrbedingungen für diese Tiere finden Sie jedoch auf einer eigenen Seite.
Die Bedingungen für lebende Aquakulturtiere, die nach der Einfuhr direkt zu Lebensmittelzwecken vermarktet werden, finden Sie unter Fischereierzeugnisse oder Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken.

Sie gelten vorbehaltlich der am Tag der Einfuhr geltenden
Achtung:  Die Einfuhr von Fischen und Süsswasserkrebsen, die in der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei  im Anhang 3 aufgeführt sind, ist grundsätzlich verboten. 
Tiere der Aquakultur sind lebende Fische, aquatische Krebs- und Weichtiere (inkl. Muscheln) in allen Entwicklungsstadien (inkl. Gameten, Eier, Samen), auch ursprünglich frei lebende Tiere, wenn sie für einen Aquakulturbetrieb bestimmt sind.
Aquakultur ist die Aufzucht und Haltung von Wasserorganismen mit dem Ziel der Produktionssteigerung über das unter natürlichen Bedingungen erreichbare Mass hinaus. Die Organismen bleiben dabei im Eigentum einer oder mehrerer Personen.

Regelungen - Bewilligungen

Sämtliche Informationen in den folgenden Dokumenten sind bei jeder Ein- und Durchfuhr zu berücksichtigen. Bitte lesen Sie diese vollständig und aufmerksam durch - nur so können Sie Probleme an der Grenze vermeiden:
Typ: PDF
Allgemeine Grundsätze Einfuhr aus Drittländern (Version 01 01 2008)
Letzte Änderung: 14.01.2008 | Grösse: 35 kb | Typ: PDF

Typ: PDF
Ein- und Durchfuhr lebende Tiere aus Drittländern
Letzte Änderung: 01.07.2008 | Grösse: 38 kb | Typ: PDF

Da die meisten Aquakulturtiere aus Drittländern in der Schweiz landes- und standortfremd sind, ist vor der Einfuhr eine Bewilligung erforderlich:
Typ: PDF
Zusammenfassung der fischereirechtlichen Bestimmungen
Letzte Änderung: 31.03.2006 | Grösse: 24 kb | Typ: PDF

Zugelassene Herkunftsländer und Muster der vorgeschriebenen Veterinärbescheinigungen

Die Liste der Drittländer, Zonen oder Kompartimente, aus denen Aquakulturtiere, die für die Weiterzucht, Ausmast, Umsetzung in Gewässer oder Weiterverarbeitung vor dem Verzehr bestimmt sind, eingeführt werden dürfen, finden Sie im Anhang III der
Das Muster der Veterinärbescheinigung für Aquakulturtiere, die für Zuchtbetriebe bestimmt sind, finden Sie in der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 in Anhang IV Teil A.
Die Herkunftsländer müssen ausserdem über genehmigte Rückstandsüberwachungspläne gemäss Entscheidung 2011/163/EU verfügen.

Fachkontakt: info@bvet.admin.ch

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