Normalerweise keine Schutzmassnahmen
Im Tier- und Warenverkehr mit der EU ergreift die Schweiz normalerweise keine Schutzmassnahmen. Aufgrund der bilateralen Abkommen sorgen die zuständigen Behörden des „Ursprungsmitgliedstaates" dafür, dass beim Versand in die Schweiz die gleichen Sicherheitsmassstäbe angewendet werden wie beim „inner- gemeinschaftlichen Verkehr", insbesondere dürfen keine Tiere oder „potentiell gefährlichen" Erzeugnisse tierischer Herkunft aus Seuchengebieten stammen. Bitte erkundigen Sie sich bei der Veterinärbehörde des jeweiligen Mitgliedstaates (insbesondere vor der vorübergehenden Ausfuhr von Tieren), ob das Bestimmungsgebiet seuchenpolizeilichen Einschränkungen untersteht. Sie riskieren andernfalls, dass Ihre Tiere (oder Waren) dieses Gebiet nicht mehr verlassen können - auch nicht zur Rückkehr in die Schweiz und ungeachtet der „normalerweise geltenden Einfuhrbedingungen".
Einfuhr Wiederkäuer, Samen und Embryonen aus Bluetonguerestriktionszonen